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MiKaDiv und Verjährungsfristen in Österreich

1. Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen (MiKaDiv)

Im Juni 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuern (AbzStEntModG) in Kraft getreten. Die elektronische Meldepflicht und verschärfte Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben sollen mehr Transparenz schaffen. 

Das neue Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen, kurz MiKaDiv, wird vom BZSt nun ergänzend zum AbzStEntModG eingeführt, um Missbrauch bei der Dividendenbesteuerung zu verhindern und die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu ermöglichen. 

Wir beschäftigen uns seit einiger Zeit mit dem neuen Verfahren und möchten unseren Kunden als Entwicklungspartner bei der Umsetzung einer Lösung zur Datenübermittlung unterstützen. 

 

Mitteilungsverfahren Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheinen (MiKaDiv)

Mit dem neuen Meldeverfahren MiKaDiv müssen Kreditinstitute und andere inländische Zahlstellen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen, welche Kapitalerträge an Kapitalanleger im In- und Ausland gezahlt wurden. Inländische börsennotierte Gesellschaften müssen zudem die Eigentümer ihrer Aktien an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Das BZSt sammelt diese Daten und verwendet sie im Rahmen von Erstattungs- und Anrechnungsverfahren.  

 

Welche neuen Meldepflichten entstehen?

Für depotführende Stellen, Verwahrstellen und Emittenten hat das neue Verfahren zahlreiche Meldepflichten zur Folge. Darüber hinaus sind erweiterte Angaben auf Steuerbescheinigungen zu leisten. Depotführende Banken müssen Meldungen fristgerecht und korrekt an das BZSt zu übermitteln. Insbesondere müssen sie unterscheiden, ob der Gläubiger unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist und die Meldungen entsprechend fristgerecht der Steuerbehörde melden. Falls keine Meldung erfolgt ist, müssen sie sicherstellen, dass die letzte inländische Verwahrstelle die Meldung bis zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrags folgenden Kalenderjahres an das BZSt übermittelt.

 

Welche Haftungsrisiken gibt es?

Das neue Verfahren bringt eine erweiterte Haftung für depotführende Stellen mit sich. Diese werden in Zukunft auch dann für Steuerschäden zur Rechenschaft gezogen, wenn die Steuerbescheinigung fehlerhafte Angaben einer dritten Partei enthält. Regelverstöße in Form von unvollständigen bzw. fehlerhaften Steuerbescheinigungen oder Meldungen kann ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro zur Folge haben. 

 

Welche aktuellen Entwicklungen sind für depotführende Stellen relevant?

Der Gesetzgeber bereitet die vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung schrittweise vor. Für das Verfahren wurde vom BZSt eine Massendatenschnittstelle angekündigt und Anfang des Jahres bereits BETA-Versionen der Einlieferungsdatensätze bereitgestellt. (Einzelne Verfahren wie die elektronische Antragstellung und der Bescheidabruf sind bereits seit dem 1. Januar 2023 gesetzlich vorgeschrieben.) Banken und Umsetzungspartner stehen nun etwa 2 Jahre bis zum Go-Life der Schnittstelle zur Verfügung, denn die elektronische Meldung zum Steuerabzug bei Dividendenzahlungen wird ab 2025 verpflichtend.  

Diese Zeit gilt es nun zu nutzen, um fachliche und technische Fragestellungen zu klären, erforderliche Prozesse zu prüfen und die Datenerhebung/-übermittlung vorzubereiten. 

 

Wie nimmt sich RAQUEST dem Thema an?

(Input Roman zum aktuellen Stand) 

 

2. Harmonisierung der Verjährungsfrist für Rückerstattungsanträge in Österreich

Gute Neuigkeiten für deutsche Investoren hinsichtlich der Verjährung von Rückerstattungsansprüchen in Österreich.

Für Rückerstattungsanträge deutscher Antragsteller galt bisher eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Folgejahr. Die offizielle Verjährungsfrist betrug dagegen 5 Jahre. Diese Ungleichbehandlung entstand aufgrund des DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Deutschland und Österreich, das jünger war als die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Mit der Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2022 hat die österreichische Steuerbehörde diese unterschiedlichen Verjährungsfristen seit dem 01.01.2023 aufgehoben und eine einheitliche Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Folgejahr für alle Antragsteller eingeführt. Dies gilt auch für deutsche Investoren, die Dividendenerträge aus Österreich ab dem 01.01.2023 erhalten.

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